Info’s / Aktuelles

1. Satzung des TuS StuSie

2. Beträge des TuS StuSie

3. Aufnahmeantrag

4. Hallenbelegungsplan

5. Jahresbericht 2010

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1. Satzung des TuS StuSie

 Satzung

Des Turn- und Sportverein Stuvenborn – Sievershütten von 1910 e.V.

§ 1 ( Name, Sitz und Zweck)

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Stuvenborn Sievershütten e. V. von 1910. Der Sitz des Vereins ist Sievershütten. Zweck des Vereins ist es, die körperliche Ertüchtigung sowie die Gesundheit zu fördern. Es werden nur gemeinnützige Zwecke ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Alle parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen und Bindungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1 Januar bis zum 31. Dezember . Der Verein ist seit dem 11. Juni 1976 in das Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsgebiet umfaßt die Ortschaften: Stuvenborn, Sievershütten und Hüttblek. Für Auswärtige ist die Mitgliedschaft ebenfalls möglich.

§ 2 ( Mitgliedschaft)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglied des Verein kann jede unbescholte Person beiderlei Geschlechts werden.

Der Eintritt ist schriftlich zu beantragen; für jugendliche unter 18 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren gleiches Stimmrecht, das nicht übertragen werden kann. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung jeglicher Art befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der beim Vorstand zu beantragende Austritt ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. Erfolgt der Austritt infolge von Wohnsitzwechsels, so braucht die Kündigungszeit nicht eingehalten werden.

Der Ausschuß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand in folgenden Fällen beschlossen werden:

    1. Wenn ein Mitglied mit seine Beitragszahlungen trotz erfolgter Mahnung Länger als 3 Monate im Rückstand ist;

    2. Wegen unehrenhaften Verhaltens sowohl innerhalb als auch außerhalb des   Vereins, insbesondere bei gerichtlicher Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen und Vergehen, und

    3. bei unkameradschaftlicher, niederer Gesinnung entsprechendem Verhaltens, bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Spielregeln und Anordnungen des Vorstandes und der Spartenleiter.

Über den Ausschluß ist nach Anhörung des Mitglieds im Vorstand und dem zuständigen Spartenleiter geheim abzustimmen. Für den Ausschuß ist ¾  Mehrheit erforderlich. Der Ausschluß ist dem Betroffenem per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 3 ( Beiträge)

Es sind die von der Mitgliederversammlung jeweils festgelegten Beiträge zu zahlen.

§ 4 ( Organe)

Organe des Vereins sind:

     1.Mitgliederversammlung

     2.Vorstand

     3.Spartenleiter

     4.Fachausschüsse

§5 ( Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder dem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Anfang jeden Jahres statt

Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese unter genauer Bezeichnung der Tagesordnung von mindestens 10%  der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Art der Einberufung bestimmt der Vorstand. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Beschluß zustimmt. Sämtliche Beschlüsse sind im Protokollbuch für Mitgliederversammlungen niederzuschreiben. Die Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden, vom Protokollführer, dem 2. Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung unterschrieben.

Die Auflösung des Vereins erfordert eine Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder, sowie mindestens die Hälfte der dem Verein angehörenden Mitgliedern.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

 

  • 1. Wahl des Vorstandes
  • 2. Festlegung der Vereinsbeiträge
  • 3. Wahl der Ehrenmitglieder
  • 4. Entlastung des Vorstandes
  • 5. Festlegung der allgemeinen Richtlinien, nach den der Verein arbeiten soll.
  • 6. Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung hat also die Befugnis, in jedem einzelnen Falle die maßgebenden Entscheidungen zu treffen.

§ 6 ( Vorstand )

Der Vorstand besteht aus:

     dem 1. Vorsitzenden

     dem 2. Vorsitzenden

     dem Kassenwart

     dem Jugendwart

     dem Schriftwart

     dem Sportwart

     einer Frauenwartin

     zwei Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein. Der Vorstand bestimmt die von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Richtlinien für das gesamte Vereinswesen, er führt sie durch und überwacht deren Durchführung, und zwar unter der Beachtung der von übergeordneten Verbänden gegebenen Weisungen.

Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand hat die Befugnis, den Mitgliedern bei gegebener Veranlassung Verwarnungen, Verweise und andere Strafen ( z.B. Spielverbot usw.) zu erteilen.

Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 ( Fachausschüsse)

Es können folgende Fachausschüsse bei Bedarf durch den Vorstand gebildet werden.

 

  • 1. Spielausschuß
  • 2. Finanzausschuß
  • 3. Jugendausschuß
  • 4. Ordnungs- und Vergnügungsausschuß
  • 5. Ältestenausschuß

Zusammensetzung und Aufgaben dieser Ausschüsse regelt der Vorstand. Beschlüsse grundsätzlicher Art, die von den Fachausschüssen gefaßt werden, können erst durchgeführt werden, wenn sie vom Vorstand genehmigt wurden. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Sitzungen der Fachausschüsse beizuwohnen.

§ 8 ( Jugendarbeit)

Die Jugendarbeit innerhalb des Vereins basiert auf dessen Grundkonzept. Eine besondere Verantwortung für die Jugendarbeit trägt der Jugendwart, die entsprechenden Sparten- und Übungsleiter sowie Betreuer in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

§ 9 ( Spartenleiter )

Die Spartenleiter werden von den Mitgliedern der Sparte vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind vom Vorstand zu bestätigen und können von ihm auch kommissarisch eingesetzt werden. Zur Jahreshauptversammlung werden die Spartenleiter namentlich genannt. Die Spartenleiter sind dazu verpflichtet, eventuelle Zugänge oder Abgänge von Spartenmitgliedern innerhalb von 7 Tagen dem Kassenwart schriftlich mitzuteilen. Bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres ist von den Spartenleitern eine aktuelle Liste aller Spartenmitglieder und Betreuer Met Namen, Anschrift und Geburtsdatum dem Kassenwart zu übergeben.

§ 10 ( Wahlen )

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstandsmitglieder, die während der Wahlperiode ausscheiden, ist ein Vertreter zu bestimmen. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind geheim zu wählen. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet eine Stichwahl durch einfache Mehrheit.

Es scheidet turnusmäßig aus:

    a) im Jahr mit gerader Zahl:         2. Vorsitzender, Kassenwart,

                    1. Beisitzer und Jugendwart

     b) im Jahr mit ungerader Zahl     1.Vorsitzender, Schriftwart,

                    2. Beisitzer, Sportwart

                    und Frauenwartin

Wählbar ist nur, wer sich zur Annahme des Amtes bereiterkärt.

§11 ( Revisionsverfahren )

Verbindlichkeiten des Vereins dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn ein Beschluß des Vorstandes vorliegt. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt, die nach Abschluß der Jahresrechnung und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das gesamte Rechnungswesen zu prüfen und ihre Bemerkungen in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben haben. Die Revisoren sind auch zu unangemeldeten Überprüfungen des Kassenwesens berechtigt. Die Wahl der Prüfer erfolgt auf 2 Jahre, jedes Jahr scheidet einer aus. Im ersten Jahr ist eine Wiederwahl nicht zulässig. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 12 ( Haftung)

Der Verein haftet keiner Weise für die aus dem Sport- und Turnbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Die Mitglieder sind unfallversichert. Es besteht eine Haftpflichtversicherung.

§ 13 ( Satzungsänderung )

Satzungsänderungen könne nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 ( Gewinn )

Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 15 ( Vergütungen )

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 16 ( Verwendung des Vereinsvermögens )

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Sievershütten, Stuvenborn und Hüttblek, die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Eine Verteilung der Mittel an die jeweiligen Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 17 ( Inkraftreten )

Diese Satzung wurde am 11. Juni 1976 in das Vereinsregister eingetragen.

Ergänzung: 26. Juni 1980 § 8  ( Jugendarbeit )

Änderung:  1986 § 1 ( Name, Sitz und Zweck ); § 2 ( Mitgliedschaft)

    § 13 ( Gewinn )- jetzt § 14); § 14 ( Vergütung ) jetzt

    § 15; ( Verwendung des Vereinsvermögens) jetzt

    § 16

Änderung:  1998 § 2,3,4,5,7,8,9,11 ( jeweils Neuformulierungen)

 

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2. Beiträge des TuS StuSie

Beiträge:                                                                        jährlich Euro:

Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr:                                  40,00

Erwachsene:                                                                        90,00

Ehepaare:                                                                           132,00

Familien:                                                                             150,00

Passive und Senioren ab dem 65. Lebensjahr:                   35,00

* Zusatzbeitrag Fußball/Handball Seniorenbereich              36,00

Für Schüler und Studenten ab dem 18. Lebensjahr ohne eigenes Einkommen wird auf schriftlichen Antrag unter Beifügung einer Schulbescheinigung o.ä. der Beitrag für Jugendliche erhoben. Der Antrag ist grundsätzlich nach Ablauf der Bescheinigung neu zu stellen.

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3. Aufnahmeantrag

Der Aufnahme-Antrag steht hier als PDF zum ausdrucken bereit.

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4. Hallenbelegungsplan

Der Hallenbelegungsplan steht hier als PDF zum ausdrucken bereit.

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5. Jahresbericht 2010

Der Jahresbericht 2010 steht hier als PDF zum ausdrucken bereit.

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Einladung Jahreshauptversammlung 2012

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung 2012 steht hier als PDF zum ausdrucken bereit.

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